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   LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13   

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https://dejure.org/2014,8809
LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13 (https://dejure.org/2014,8809)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02.04.2014 - L 4 KA 2/13 (https://dejure.org/2014,8809)
LSG Hessen, Entscheidung vom 02. April 2014 - L 4 KA 2/13 (https://dejure.org/2014,8809)
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Volltextveröffentlichungen (6)

Kurzfassungen/Presse

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Hälftige Entziehung der Kassenzulassung einer Psychotherapeutin wegen zu geringem Tätigkeitsumfang

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (5)

  • BSG, 17.10.2012 - B 6 KA 49/11 R

    Vertragsärztliche Versorgung - Zulassungsentziehung - Beurteilung nach Sachlage

    Auszug aus LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13
    Der Vortrag, dass die Klägerin nach ihren eigenen Angaben im ersten Quartal 2013 durchschnittlich 21, 4 Stunden in direktem Patientenkontakt gestanden habe, sei nach der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 49/11 R) nicht beachtlich, da es sich um ein "Wohlverhalten" nach seiner Entscheidung handele.

    Die Beigeladene zu 1) schließt sich dem Beklagten vollinhaltlich, insbesondere dahingehend an, dass es für die Beurteilung der Rechtsmäßigkeit der Entscheidung eines Berufungsausschusses nach der Rechtsprechung des BSG (B 6 KA 49/11 R) stets auf die Sachlage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Berufungsausschusses ankommt.

    Für die Frage der Rechtmäßigkeit der hier streitgegenständlichen hälftigen Zulassungsentziehung kommt es nicht auf den Umfang der danach erfolgten vertragspsychotherapeutischen Tätigkeit der Klägerin an (vgl. BSG, Urteil vom 17. Oktober 2011, B 6 KA 49/11 R).

    Die Klägerin genießt darüber hinaus keinen Vertrauensschutz in die sog. "Wohlverhaltensrechtsprechung" des 6. Senats des BSG, wonach maßgeblich auf die Sach- und Rechtslage der letzten mündlichen Verhandlung vor dem Tatsachgericht, d.h. vor dem erkennenden Senat abzustellen ist, und die noch anzuwenden ist auf alle Verfahren, in denen - wie hier - bereits vor Veröffentlichung des Urteils vom 17. Oktober 2012 (Az.: B 6 KA 49/11 R) eine Entscheidung des Berufungsausschusses ergangen ist und die Berücksichtigung von Wohlverhalten im Hinblick auf die Dauer des gerichtlichen Verfahrens in Betracht kommt.

    Denn die "Wohlverhaltensrechtsprechung" des BSG ist erkennbar für die Fallgruppe der Zulassungsentziehung bei gröblicher Pflichtverletzung entwickelt worden, bei der Grund für die Zulassungsentziehung die aufgrund der schweren Pflichtverletzung gegebenen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Verhältnisses ist, wenn und soweit durch eine mehrjährige Bewährungsphase die vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortgesetzt werden konnte und das Wohlverhalten des Vertragsarztes/-psychotherapeuten eine sichere Prognose für ein zukünftiges pflichtentreues Verhalten zulässt, wodurch sich die Zulassungsentziehung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig darstellen können sollte (vgl. zusammenfassend zu den Erwägungen des BSG, die zu dieser Rechtsprechung führten: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 67/03 R).

  • LSG Baden-Württemberg, 15.03.2006 - L 5 KA 3995/04

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Nichtaufnahme -

    Auszug aus LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13
    Von einer Teilnahme an der vertragspsychotherapeutischen Versorgung in nennenswertem Umfang ist damit nicht mehr auszugehen (vgl. insoweit LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2006, L 5 KA 3995/04).

    Selbst wenn die Nichtausübung der vertragsärztlichen Tätigkeit als Unterfall der gröblichen Pflichtverletzung gewertet werden könnte (offengelassen: LSG Baden-Württemberg, Urteil vom 15. März 2006, L 5 KA 3995/04), wogegen schon die ausdrückliche Benennung dieses Entziehungsgrundes in § 95 Abs. 6 SGB V und die Reihenfolge der genannten Entziehungsgründe spricht, führt dies zu keinem anderen Ergebnis.

  • BSG, 13.10.2010 - B 6 KA 40/09 R

    Vertragspsychotherapeutische Versorgung - Zulassung mit hälftigem

    Auszug aus LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13
    Selbst wenn man weiterhin zu Gunsten Klägerin von einer über die abgerechnete Zeit hinausgehenden Präsenz in der Praxis - sowie einem gewissen Zeitaufwand für die Dokumentation der abgerechneten Fälle ausgehen könnte (vgl. BSG Urteil vom 13. Oktober 2010, B 6 KA 40/09, juris RdNr. 21), ist nicht anzunehmen, dass ein Umfang von 10 Wochenstunden oder mehr erreicht wurde.
  • BSG, 20.10.2004 - B 6 KA 67/03 R

    Vertragsarzt - Zulassungsentziehung - Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der

    Auszug aus LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13
    Denn die "Wohlverhaltensrechtsprechung" des BSG ist erkennbar für die Fallgruppe der Zulassungsentziehung bei gröblicher Pflichtverletzung entwickelt worden, bei der Grund für die Zulassungsentziehung die aufgrund der schweren Pflichtverletzung gegebenen Unzumutbarkeit der Fortsetzung des vertragsärztlichen bzw. vertragspsychotherapeutischen Verhältnisses ist, wenn und soweit durch eine mehrjährige Bewährungsphase die vertragsärztliche/vertragspsychotherapeutische Tätigkeit wegen der aufschiebenden Wirkung von Widerspruch und Klage fortgesetzt werden konnte und das Wohlverhalten des Vertragsarztes/-psychotherapeuten eine sichere Prognose für ein zukünftiges pflichtentreues Verhalten zulässt, wodurch sich die Zulassungsentziehung im Lichte von Art. 12 Abs. 1 GG als unverhältnismäßig darstellen können sollte (vgl. zusammenfassend zu den Erwägungen des BSG, die zu dieser Rechtsprechung führten: BSG, Urteil vom 17. Oktober 2012, B 6 KA 49/11 R; vgl. auch BSG, Urteil vom 20. Oktober 2004, B 6 KA 67/03 R).
  • BSG, 27.06.2007 - B 6 KA 20/07 B

    Entziehung der Zulassung eines Zahnarztes zur vertragsärztlichen Versorgung nach

    Auszug aus LSG Hessen, 02.04.2014 - L 4 KA 2/13
    Dies muss zweifelsfrei feststehen; jeder ernstliche Zweifel, dass eine Verhaltensbesserung eingetreten ist, führt zur Verneinung von Wohlverhalten (BSG, Beschluss vom 27. Juni 2007 - B 6 KA 20/07 B).
  • LSG Schleswig-Holstein, 04.06.2019 - L 4 KA 12/17

    Vergütung von Ärzten in der vertragsärztlichen Versorgung; Anforderungen an die

    Soweit der erkennende Senat in seiner Entscheidung vom 20. Oktober 2015 (L 4 KA 2/13) die Regelung für kleine Arztgruppen für rechtmäßig angesehen habe, habe er jedoch auch ausgeführt, dass die Maßnahme zugunsten des dortigen Klägers erfolgt sei.

    Hierzu hat der Senat bereits in mehreren Urteilen Ausführungen gemacht, die jeweils die Fachgruppe der Ärzte für physikalische und rehabilitative Medizin betrafen (Urteile vom 20. Oktober 2015 - L 4 KA 2/13; vom 24. April 2018 - L 4 KA 52/15, L 4 KA 56/15, L 4 KA 57/15, L 4 KA 58/15, L 4 KA 59/15 und vom 12. Juni 2018 - L 4 KA 59/16).

    Es wäre im Übrigen nicht erkennbar, warum bei der Ausgestaltung der RLV die Vertragspartner geringere Kompetenzen haben sollten als bei der Regelungsmaterie nach Satz 2. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Bewertungsausschuss die Ausgestaltung auf die Vertragspartner übertragen hat." ( Urteil vom 20. Oktober 2015 - L 4 KA 2/13).

    Soweit die Klägerin schließlich in diesem Zusammenhang geltend macht , die Rechtsprechung des Senats im Verfahren L 4 KA 2/13 sei auf den hiesigen Fall nicht übertragbar, da dort ausgeführt sei, dass sich die streitige Maßnahme zu Gunsten des dortigen Klägers ausgewirkt habe, während sich die Regelung hier zu Lasten der Klägerin auswirke, verfängt dies ebenfalls nicht.

    Die Äußerung des Senats in der Entscheidung L 4 KA 2/13, die Maßnahme der Beklagten sei nicht angreifbar, da sie zu Gunsten des Klägers erfolgt sei, bezieht sich lediglich auf eine dort vorgenommene nachträgliche Erhöhung des Anpassungsfaktors.

  • LSG Schleswig-Holstein, 17.01.2017 - L 4 KA 53/14

    Vertragsärztliche Versorgung - Regelleistungsvolumen (RLV) - gerichtliche Prüfung

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen vom 20. Oktober 2015 (L 4 KA 2/13 und L 4 KA 39/13) und am 08. November 2015 (L 4 KA 40/14 und L 4 KA 46/14) entschieden, dass die Grenze von 30 % nicht fehlerhaft gezogen wurde.
  • LSG Schleswig-Holstein, 17.01.2017 - L 4 KA 55/14

    Vertrags(zahn)arztangelegenheiten

    Der Senat hat bereits in mehreren Entscheidungen vom 20. Oktober 2015 (L 4 KA 2/13 und L 4 KA 39/13) und am 08. November 2015 (L 4 KA 40/14 und L 4 KA 46/14) entschieden, dass die Grenze von 30 % nicht fehlerhaft gezogen wurde.
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